Norm
EO §331 Abs1 ARechtssatz
Die Pfändung eines Unternehmens samt damit verbundener Bestand- und Nutzungsrechte wird durch das an den Verpflichteten gerichtete Verfügungsverbot bewirkt. Einem Bestandgeber des Verpflichteten ist kein Leistungsverbot zu erteilen, weil er nicht Dritter iSd §331 Abs1 zweiter Satz EO ist und ein solches Verbot der exekutiven Verwertung des Unternehmens durch Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung im Wege stünde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123425Im RIS seit
10.05.2008Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011