RS OGH 2008/4/10 3Ob260/07t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2008
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Norm

EO §331 Abs1 A
EO §331 Abs1 B
EO §331 Abs1 E
EO §334
EO §340
EO §341 A
EO §341 B

Rechtssatz

Die Pfändung eines Unternehmens samt damit verbundener Bestand- und Nutzungsrechte wird durch das an den Verpflichteten gerichtete Verfügungsverbot bewirkt. Einem Bestandgeber des Verpflichteten ist kein Leistungsverbot zu erteilen, weil er nicht Dritter iSd §331 Abs1 zweiter Satz EO ist und ein solches Verbot der exekutiven Verwertung des Unternehmens durch Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung im Wege stünde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123425

Im RIS seit

10.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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