RS OGH 2008/4/10 3Ob22/08v

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Norm

ABGB §452a
ABGB §452c
GmbHG §76 Abs3

Rechtssatz

Wenn ein Pfandbesteller seinen 100 %-Geschäftsanteil an einer GmbH, bei der er Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer ist (Einmanngesellschaft), verpfändet und die Verpfändung namens der Gesellschaft im schriftlichen Pfandvertrag zustimmend zur Kenntnis nimmt, ist die für die Verpfändung erforderliche Publizität gegeben. Mangels jeglicher Interessenkollision ist eine solche Drittschuldnerverständigung in Form einer „Insichverständigung" infolge der Personenidentität des Pfandbestellers und des Organs des Drittschuldners ein zulässiges und nach außen tretendes Zeichen iSd § 452 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 22/08v
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 22/08v
    Beisatz: Analoges gilt für die Verpfändung eines Kommanditanteils. (T1); Veröff: SZ 2008/49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123436

Im RIS seit

10.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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