Norm
ZPO §528 Abs1 LRechtssatz
Eine Zurückstellung des Akts an das Rekursgericht zur Nachholung des Ausspruchs, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist kann unterbleiben, wenn der OGH, der an den vom Rekursgericht gesetzten Ausspruch nicht gebunden wäre, das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO ohnehin bejaht (vgl 3 Ob 162/07f).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123384Im RIS seit
10.05.2008Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011