RS OGH 2008/4/10 2Ob65/08k, 9ObA74/08k, 17Ob13/10a

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Norm

ZPO §528 Abs1 L
ZPO §528 Abs3 L

Rechtssatz

Eine Zurückstellung des Akts an das Rekursgericht zur Nachholung des Ausspruchs, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist kann unterbleiben, wenn der OGH, der an den vom Rekursgericht gesetzten Ausspruch nicht gebunden wäre, das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO ohnehin bejaht (vgl 3 Ob 162/07f).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123384

Im RIS seit

10.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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