RS OGH 2008/4/10 3Ob278/07i

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Norm

EO §233 Abs1
EO §234

Rechtssatz

Im Fall einer Stattgebung des Rekurses gegen den Verteilungsbeschluss hat das Rekursgericht im Umfang der Anfechtung - selbst ohne ein darauf gerichtetes Rekursbegehren - aufgrund der Akten des Verteilungsverfahrens zu bestimmen, welchem Gläubiger und in welchem Betrag der streitige Teil des Meistbots zuzuweisen und auszuzahlen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123424

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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