Norm
EO §233 Abs1Rechtssatz
Im Fall einer Stattgebung des Rekurses gegen den Verteilungsbeschluss hat das Rekursgericht im Umfang der Anfechtung - selbst ohne ein darauf gerichtetes Rekursbegehren - aufgrund der Akten des Verteilungsverfahrens zu bestimmen, welchem Gläubiger und in welchem Betrag der streitige Teil des Meistbots zuzuweisen und auszuzahlen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123424Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008