RS OGH 2008/4/10 2Ob60/08z, 3Ob219/08i, 6Ob172/21v

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Norm

ABGB §1099

Rechtssatz

Außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG bestimmt sich die Verpflichtung des Mieters zur Tragung der Betriebskosten nach der mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung. Regelt diese Überwälzungsvereinbarung die vom Mieter zu tragenden Kosten nicht ausdrücklich, sind idR die im MRG aufgezählten Betriebskosten gemeint.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 60/08z
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 2 Ob 60/08z
    Veröff: SZ 2008/46
  • 3 Ob 219/08i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 219/08i
    Beisatz: Letzteres kann aber nicht gelten, wenn die Parteien konkludent die Frage, welche BK zu ersetzen sind, geregelt haben. Von der konkreten - auch konkludenten - Vereinbarung ist dabei auch abhängig, welche BK zu ersetzen sind, zu welchem Zeitpunkt die Abrechnung vorzunehmen ist und welche (Mindest-)Formerfordernisse an die BK-Abrechnung zu stellen sind. (T1)
  • 6 Ob 172/21v
    Entscheidungstext OGH 15.11.2021 6 Ob 172/21v
    Vgl; Beisatz: Dass grundsätzlich die Überwälzung von im Mietrechtsgesetz genannten Kosten nicht gröblich benachteiligend ist, zeigt schon der Umstand, dass diese auch an den im Mietrechtsgesetz besonders geschützten Mieter weitergegeben werden dürfen. Bei anderen Lasten und Abgaben ist hingegen im Einzelfall zu prüfen, ob deren Überwälzung gröblich benachteiligend ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123383

Im RIS seit

10.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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