RS OGH 2008/4/14 14Bkd16/07, 1Bkd4/09, 5Ob67/10d, 20Os9/16y, 24Os6/16m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.2008
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 B
RAO §9
RAO §10 Abs1

Rechtssatz

Für einen Rechtsanwalt, der gegen seinen eigenen Mandanten bei Gericht auftritt - wenn auch in einer Rechtssache, die mit der sonstigen Vertretung des Mandanten in keinem Zusammenhang steht -, besteht naturgemäß die Gefahr, nicht so frei und ungebunden entscheiden zu können, wie es § 9 RAO gegenüber dem (anderen) Mandanten erfordert.

Entscheidungstexte

  • 14 Bkd 16/07
    Entscheidungstext OGH 14.04.2008 14 Bkd 16/07
  • 1 Bkd 4/09
    Entscheidungstext OGH 22.02.2010 1 Bkd 4/09
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Auftreten eines Rechtsanwalts vor Gericht gegen einen früheren Mandanten, den er erst kurz zuvor ebenfalls vertreten hatte. (T1)
  • 5 Ob 67/10d
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 67/10d
    Vgl aber; Beisatz: Ist ein Rechtsanwalt nicht in Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt und Parteienvertreter tätig, sondern handelt er in „eigener Sache“, so ist ein in diesem Zusammenhang gesetztes Verhalten grundsätzlich nicht unter dem Aspekt der Verletzung von Berufspflichten zu sehen. (T2)
    Beisatz: Hier: Abwehr behaupteter schadenersatzmäßiger Regressansprüche. (T3)
  • 20 Os 9/16y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 20 Os 9/16y
    Vgl auch
  • 24 Os 6/16m
    Entscheidungstext OGH 22.03.2017 24 Os 6/16m
    Vgl auch; Beis wie T2

Schlagworte

formelle Doppelvertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123546

Im RIS seit

14.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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