Norm
DSt 1990 §1 Abs1 BRechtssatz
Für einen Rechtsanwalt, der gegen seinen eigenen Mandanten bei Gericht auftritt - wenn auch in einer Rechtssache, die mit der sonstigen Vertretung des Mandanten in keinem Zusammenhang steht -, besteht naturgemäß die Gefahr, nicht so frei und ungebunden entscheiden zu können, wie es § 9 RAO gegenüber dem (anderen) Mandanten erfordert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
formelle DoppelvertretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123546Im RIS seit
14.05.2008Zuletzt aktualisiert am
10.05.2017