Norm
DSt 1990 §1 IRechtssatz
Unzulässige Werbung verwirklicht nur das Vergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, nicht aber eine Berufspflichtenverletzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123543Im RIS seit
14.05.2008Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016