RS OGH 2008/4/14 14Bkd13/07

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Veröffentlicht am 14.04.2008
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Norm

DSt 1990 §1 C1

Rechtssatz

Die Vereinbarung eines (angemessenen) Pauschalhonorars, das auch dann fällig sein soll, wenn der Mandant die Vollmacht vorzeitig kündigt, erfüllt den Tatbestand der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes, weil sie es dem Vollmachtgeber aus wirtschaftlichen Gründen praktisch unmöglich macht, das Vollmachtsverhältnis jederzeit aufzulösen, und dies dem Recht auf freie Anwaltswahl widerspricht.

Entscheidungstexte

  • 14 Bkd 13/07
    Entscheidungstext OGH 14.04.2008 14 Bkd 13/07
    Beisatz: Das Standesvergehen wird nicht erst dann begründet, wenn tatsächlich ein Missverhältnis zwischen Pauschalhonorar und Leistung eintritt, sondern bereits mit dem Treffen dieser Vereinbarung, weil der Vollmachtgeber keinen Rechtsanspruch darauf hätte, dass der Disziplinarbeschuldigte von der Vereinbarung abweichende Regelungen trifft. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123540

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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