Norm
DSt 1990 §1 C1Rechtssatz
Die Vereinbarung eines (angemessenen) Pauschalhonorars, das auch dann fällig sein soll, wenn der Mandant die Vollmacht vorzeitig kündigt, erfüllt den Tatbestand der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes, weil sie es dem Vollmachtgeber aus wirtschaftlichen Gründen praktisch unmöglich macht, das Vollmachtsverhältnis jederzeit aufzulösen, und dies dem Recht auf freie Anwaltswahl widerspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123540Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008