Norm
DSt 1990 §1 GRechtssatz
§ 18 RL-BA und die zur kollegialen Antwortpflicht ergangene Judikatur verlangen gar nicht eine inhaltliche Stellungnahme, sondern es soll vermieden werden, dass Schreiben von Rechtsanwaltskollegen schlechthin ignoriert werden. Um der Standespflicht nach § 18 RL-BA gerecht zu werden, hätte es genügt, die Schreiben in angemessener Frist zu bestätigen und mitzuteilen, dass eine inhaltliche Beantwortung nicht möglich oder nicht gewünscht ist. Da im vorliegenden Fall auf drei Schreiben in Monatsabständen überhaupt nicht reagiert wurde, ist in der Vorgangsweise des Disziplinarbeschuldigten die von § 18 RL-BA verpönte Missachtung eines Standeskollegen zu erblicken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123541Im RIS seit
14.05.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018