Norm
StPO §198 Abs1 BRechtssatz
§ 198 Abs 1 StPO schließt eine Diversion nur aus, wenn den generalpräventiven Bedürfnissen auch unter Berücksichtigung der Diversionsmaßnahme nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Eine für den Verdächtigen spürbare Reaktion im Zuge einer diversionellen Erledigung vermittelt der Öffentlichkeit jedoch ein ausreichendes Signal der Rechtsbewährung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123346Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014