Norm
StPO §271 Abs1 Z1Rechtssatz
Die unrichtige Angabe des Tags der Hauptverhandlung im darüber aufgenommenen Protokoll betrifft einen erheblichen Umstand (§ 271 Abs 1 Z 1 StPO), den der Vorsitzende (der Richter des Bezirksgerichts) auch von sich aus zu berichtigen hat (§ 271 Abs 7 zweiter Satz StPO iVm § 447 StPO), wobei er den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer in Aussicht genommenen Berichtigung binnen angemessener Frist geben muss (§ 271 Abs 7 StPO iVm § 447 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123476Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
06.07.2020