RS OGH 2008/4/22 10Ob49/08s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2008
beobachten
merken

Norm

GOG §89

Rechtssatz

Besteht das richtig bezeichnete Adressatgericht an der angegebenen Adresse nicht mehr und wird die Postsendung von der Post (aufgrund eines Nachsendeauftrags) an die richtige Adresse umgeleitet, ohne dass es zu einer Zustellung an einem falschen Ort (bei einem „falschen Gericht") kommt, bleibt die Frist mit rechtzeitiger Postaufgabe gewahrt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123415

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten