Norm
ElWOG §69Rechtssatz
Mit der Stranded Costs Verordnung II wird die öffentlich-rechtliche Geldleistungsverpflichtung ab 19. Februar 1999 abschließend geregelt. Damit ist eine Genehmigung der Europäischen Kommission gemäß Art 24 EB-RL nicht mehr Voraussetzung für die Zahlungspflicht der zugelassenen Endverbraucher.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123685Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008