Norm
StPO §263aRechtssatz
Grundsätzlich ist bei strafrechtlichen Eingriffen in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit Zurückhaltung geboten und bei der Prüfung solcher Eingriffe in Bezug auf ihre Verhältnismäßigkeit schon wegen der Bedeutung der Meinungsfreiheit ein strenger Maßstab anzulegen. Der - ganz allgemein im Interesse des guten Rufs und des Rechts auf Rehabilitation stehende - Anspruch nach § 10 MedienG ist dem Wesen nach jedoch zivilrechtlicher Natur im Sinn von Art 6 Abs 1 MRK, sodass ein abgestufter Maßstab an die prüfende Kontrolle der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs anzulegen ist. Schließlich ist ins Kalkül zu ziehen, dass der in Rede stehende Veröffentlichungsauftrag keine staatliche Sanktion ist, sondern ausschließlich ein maßvolles Gleichgewicht zwischen einer wahrheitsgemäßen Primärveröffentlichung und anschließender medialer Rehabilitation des davon Betroffenen schaffen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123459Im RIS seit
23.05.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016