RS OGH 2008/4/23 13Ns11/08h, 13Os97/08a (13Os98/08y), 12Ns67/08m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2008
beobachten
merken

Norm

StPO §37 Abs2 zweiter Satz
FinStrG §53 Abs4

Rechtssatz

Stehen die Hinterziehung jeweils gleichartiger Abgaben durch unmittelbar hintereinander handelnde Geschäftsführer ein- und desselben Unternehmens unter Anklage, ist das Hauptverfahren nach § 37 Abs 1 zweiter Satz StPO wegen des engen sachlichen Zusammenhangs vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Für die Annahme, dass § 53 Abs 4 FinStrG den Verdacht der Beteiligung (§ 11 FinStrG) als notwendige Bedingung für gemeinsame Verfahrensführung verlangt, diese mithin für andere Fälle ausschließen würde, bestehen keine Anhaltspunkte.

Entscheidungstexte

  • 13 Ns 11/08h
    Entscheidungstext OGH 23.04.2008 13 Ns 11/08h
  • 13 Os 97/08a
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 97/08a
    Vgl auch
  • 12 Ns 67/08m
    Entscheidungstext OGH 23.10.2008 12 Ns 67/08m
    Vgl; Beisatz: Im Falle gleichzeitiger Anklage ist das Hauptverfahren gegen mehrere beteiligte Personen (§ 12 StGB) vom selben Gericht gemeinsam zu führen (§ 37 Abs 1 erster Satz StPO). Das Gericht, welches für den unmittelbaren Täter zuständig ist, zieht das Verfahren gegen Beteiligte (§ 12 StGB) an sich. (T1); Beisatz: Im Fall der Mittäterschaft (also zweier unmittelbarer Täter) greift insoweit die Bestimmung des § 37 Abs 3 erster Halbsatz StPO, wonach Verfahren zu verbinden sind, sofern im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Anklage gegen einen dieser unmittelbaren Täter bereits ein Hauptverfahren gegen einen anderen Mittäter anhängig ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123457

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten