Norm
StPO §37 Abs2 zweiter SatzRechtssatz
Stehen die Hinterziehung jeweils gleichartiger Abgaben durch unmittelbar hintereinander handelnde Geschäftsführer ein- und desselben Unternehmens unter Anklage, ist das Hauptverfahren nach § 37 Abs 1 zweiter Satz StPO wegen des engen sachlichen Zusammenhangs vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Für die Annahme, dass § 53 Abs 4 FinStrG den Verdacht der Beteiligung (§ 11 FinStrG) als notwendige Bedingung für gemeinsame Verfahrensführung verlangt, diese mithin für andere Fälle ausschließen würde, bestehen keine Anhaltspunkte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123457Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009