Norm
ABGB §213Rechtssatz
Der Jugendwohlfahrtsträger ist nur subsidiär zu Verwandten, anderen nahestehenden Personen oder sonst besonders geeigneten Personen mit der (Teil-)Obsorge zu betrauen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123509Im RIS seit
23.05.2008Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022