RS OGH 2008/4/23 7Ob38/08a, 4Ob25/17f, 5Ob113/18f

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Veröffentlicht am 23.04.2008
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Norm

AußStrG 2005 §133 Abs3

Rechtssatz

Die gesetzlichen Vertreter sind außer zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Wohl des Pflegebefohlenen nicht mehr zu überwachen, wenn das Vermögen im Sinne des § 133 Abs3 AußStrG nicht nennenswert ist. Hat das Gericht aber den Verdacht des Bestehens einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Wohl des Pflegebefohlenen, so hat es auch die Verwaltung durch die Eltern zu überwachen. Dabei hat es erforderlichenfalls auch einstweilige Vorkehrungen im Sinn des § 133 Abs4 AußStrG zu treffen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 38/08a
    Entscheidungstext OGH 23.04.2008 7 Ob 38/08a
    Veröff: SZ 2008/53
  • 4 Ob 25/17f
    Entscheidungstext OGH 13.06.2017 4 Ob 25/17f
    Auch; Beisatz: Seit dem KindRÄG 2001 und dem AußStrG 2003 ist die Rechtsfürsorgepflicht des Pflegschaftsgerichts im Bereich der Vermögensverwaltung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter reduziert. Das Gericht ist nicht "Oberaufseher" oder "oberste Zweckmäßigkeitsinstanz" im vermögensrechtlichen Bereich der Eltern?Kind?Beziehung, sondern hat sich grundsätzlich auf eine maßvolle Gebarungskontrolle primär zur Abwehr akuter Gefahren zu beschränken. (T1)
  • 5 Ob 113/18f
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 113/18f
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123510

Im RIS seit

23.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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