Norm
StPO §363aRechtssatz
Der Schutz des Art 10 MRK gilt im Bereich der Pressefreiheit (als Teil der Freiheit zur Meinungsäußerung) unter anderem der inhaltlichen Gestaltungsfreiheit von Medien und damit deren Entscheidungsfreiheit, welche Informationen veröffentlicht werden. Eine durch das Gericht (staatlich) aufgetragene Veröffentlichung nach § 10 MedienG greift in diese durch Art 10 Abs 1 MRK abgesicherte Gestaltungsfreiheit unmittelbar ein. Dieser grundrechtsinvasive Gerichtsauftrag ist zur Beurteilung seiner Rechtfertigung der Verhältnismäßigkeitsprüfung des Art 10 Abs 2 MRK zu unterziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123458Im RIS seit
23.05.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016