Norm
MRG §17 Abs1Rechtssatz
Unvermietbarkeit liegt erst dann vor, wenn objektiv nicht einmal die Vermietbarkeit zu einem Hauptmietzins gegeben ist, der gerade noch als Entgelt anzusehen ist (Abgrenzung zur Leihe), zuzüglich des vollen Anteils an Betriebskosten, öffentlichen Abgaben und Kosten des Betriebs von Gemeinschaftsanlagen
Entscheidungstexte
Schlagworte
Objektive Unvermietbarkeit, LeerstehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2008:RWZ0000136Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008