RS OGH 2008/4/23 40R76/08k

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Veröffentlicht am 23.04.2008
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Norm

MRG §17 Abs1

Rechtssatz

Unvermietbarkeit liegt erst dann vor, wenn objektiv nicht einmal die Vermietbarkeit zu einem Hauptmietzins gegeben ist, der gerade noch als Entgelt anzusehen ist (Abgrenzung zur Leihe), zuzüglich des vollen Anteils an Betriebskosten, öffentlichen Abgaben und Kosten des Betriebs von Gemeinschaftsanlagen

Entscheidungstexte

Schlagworte

Objektive Unvermietbarkeit, Leerstehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2008:RWZ0000136

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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