RS OGH 2008/4/28 8ObA80/07h

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Veröffentlicht am 28.04.2008
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Norm

GewO 1859 §82 litd
StGB §133 D2

Rechtssatz

Leugnet der Kläger, dass er einen inkassierten Geldbetrag überhaupt noch hat, und macht er seine eigenen Entgeltansprüche ohne Kompensation uneingeschränkt geltend, kann von einem die Veruntreuung ausschließenden Kompensationswillen nicht ausgegangen werden, sodass die Entlassung wegen der Verwirklichung des Entlassungsgrunds des § 82d GewO als berechtigt anzusehen ist.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 80/07h
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 ObA 80/07h
    Beisatz: Hier: Klagender Kraftfahrer lieferte ihm im Rahmen seiner Inkassovollmacht anvertraute Gelder nicht bei der Spedition ab, sondern nahm das Entgelt an sich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123431

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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