Norm
GewO 1859 §82 litdRechtssatz
Leugnet der Kläger, dass er einen inkassierten Geldbetrag überhaupt noch hat, und macht er seine eigenen Entgeltansprüche ohne Kompensation uneingeschränkt geltend, kann von einem die Veruntreuung ausschließenden Kompensationswillen nicht ausgegangen werden, sodass die Entlassung wegen der Verwirklichung des Entlassungsgrunds des § 82d GewO als berechtigt anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123431Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008