Norm
JN idF HaRÄG §51 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Zuständigkeitsbestimmung des § 51 Abs 1 Z 1 JN umfasst auch Klagen gegen nicht im österreichischen Firmenbuch eingetragene Rechtsträger ausländischer Unternehmen, sofern diese ihrem Wesen nach den typischerweise im österreichischen Firmenbuch eingetragenen Unternehmen annähernd entsprechen, das dem Anspruch zugrundeliegende Rechtsgeschäft auf ihrer Seite ein unternehmensbezogenes Geschäft ist und der ausländische Rechtsträger in einem Register seines Sitzstaats eingetragen ist; ersteres trifft jedenfalls auf solche ausländische Gesellschaftsformen zu, die mit den inländischen Unternehmen kraft Rechtsform (§ 2 UGB), also insbesondere Aktiengesellschaft oder GmbH vergleichbar sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123482Im RIS seit
28.05.2008Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020