RS OGH 2008/4/28 2Ob67/08d, 6Ob43/13m, 9Ob84/18w, 7Ob173/19w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2008
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Norm

JN idF HaRÄG §51 Abs1 Z1
UGB §2

Rechtssatz

Die Zuständigkeitsbestimmung des § 51 Abs 1 Z 1 JN umfasst auch Klagen gegen nicht im österreichischen Firmenbuch eingetragene Rechtsträger ausländischer Unternehmen, sofern diese ihrem Wesen nach den typischerweise im österreichischen Firmenbuch eingetragenen Unternehmen annähernd entsprechen, das dem Anspruch zugrundeliegende Rechtsgeschäft auf ihrer Seite ein unternehmensbezogenes Geschäft ist und der ausländische Rechtsträger in einem Register seines Sitzstaats eingetragen ist; ersteres trifft jedenfalls auf solche ausländische Gesellschaftsformen zu, die mit den inländischen Unternehmen kraft Rechtsform (§ 2 UGB), also insbesondere Aktiengesellschaft oder GmbH vergleichbar sind.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 67/08d
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 67/08d
    Veröff: SZ 2008/55
  • 6 Ob 43/13m
    Entscheidungstext OGH 16.12.2013 6 Ob 43/13m
    Vgl; Beisatz: Für die analoge Anwendung des Formunternehmerbegriffs des § 2 UGB auf eine ausländische Rechtsform reicht es jedoch aus, wenn eine ausländische Rechtsform ihrem Wesen nach (zumindest annähernd) einer der ausgewählten österreichischen Rechtsformen entspricht. (T1)
    Beisatz: Dies trifft auf die liechtensteinische Anstalt zu. (T2)
    Veröff: SZ 2013/122
  • 9 Ob 84/18w
    Entscheidungstext OGH 15.04.2019 9 Ob 84/18w
  • 7 Ob 173/19w
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 7 Ob 173/19w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123482

Im RIS seit

28.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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