RS OGH 2008/4/28 2Ob89/08i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2008
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Norm

ABGB §1304 C
ABGB §1324
ASVG §334

Rechtssatz

Bei der Relevanz des Verhaltens des betroffenen Dienstnehmers für den Regressanspruch nach § 334 ASVG ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn dieser ein Risiko nicht freiwillig auf sich genommen, sondern Anweisungen des Dienstgebers aus Angst um den Arbeitsplatz befolgt hat. War ausschlaggebend für die Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen das wirtschaftliche Motiv der Dienstgeberin, Kosten zu sparen, und werden bei einer solchen Interessenslage Auswirkungen eines Verhaltens der Dienstnehmer auf den Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers verneint, so begründet dies keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 89/08i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 89/08i
    Beisatz: Hier: Arbeit in völlig ungesicherten Künetten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123483

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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