RS OGH 2008/4/28 8Ob33/08y, 8Ob136/08w, 5Ob28/10v, 4Ob117/22t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2008
beobachten
merken

Norm

ZPO §261 Abs3
ZPO §519 Abs1 G
ZPO §519 Abs1 H

Rechtssatz

Die in Beschlussform ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts, mit welcher es dem als Rekurs bezeichneten Teil der Berufung des Beklagten bezüglich der Verwerfung einer Prozesseinrede durch das Erstgericht nicht Folge gab, unterliegt den Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO und ist somit unanfechtbar.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 33/08y
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 33/08y
  • 8 Ob 136/08w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 8 Ob 136/08w
    Auch; Beisatz: Jener Teil des Rechtsmittels, der als Rekurs gegen den vom Berufungsgericht (wenngleich bloß implizite) gefassten Beschluss erhoben wurde, mit welchem die Verwerfung der Prozesseinreden der fehlenden internationalen Zuständigkeit und der internationalen Streitanhängigkeit durch das Erstgericht bestätigt wurde, als absolut unzulässig zurückzuweisen. (T1)
  • 5 Ob 28/10v
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 28/10v
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 4 Ob 117/22t
    Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 117/22t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123463

Im RIS seit

28.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten