RS OGH 2008/4/28 8Ob30/08g, 10Ob102/08k, 3Ob68/10m, 7Ob98/12f, 3Ob97/13f, 10Ob76/19b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2008
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Norm

ABGB §268 Abs2
ABGB §284f ff
ABGB §284g

Rechtssatz

Nach § 268 Abs 2 ABGB ist die Bestellung eines Sachwalters bei Vorhandensein eines gewillkürten Vertreters, etwa eines solchen, der durch eine Vorsorgevollmacht zur Vertretung berufen ist, nicht „absolut unzulässig", sondern (nur) insoweit unzulässig, als durch eine Vollmacht für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person „im erforderlichen Ausmaß" vorgesorgt ist, was etwa dann nicht der Fall ist, wenn der Vertreter zum Nachteil der behinderten Person handelt oder mit der Vertretung überfordert ist oder der durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte nicht oder nicht im Sinn des Bevollmächtigungsvertrags tätig wird oder durch seine Tätigkeit sonst das Wohl der behinderten Person gefährdet.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 30/08g
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 30/08g
  • 10 Ob 102/08k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 Ob 102/08k
    Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung der Frage, ob eine Sachwalterbestellung im Hinblick auf die von der Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht zu entfallen hat, ist sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht entscheidungswesentlich, ob die Betroffene im Zeitpunkt dieser Vollmachtserteilung geschäftsfähig war bzw ob der Bevollmächtigte durch seine Tätigkeit ihr Wohl gefährdet. (T1)
  • 3 Ob 68/10m
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 68/10m
    Auch
  • 7 Ob 98/12f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 98/12f
    nur: Für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person „im erforderlichen Ausmaß“ ist etwa dann nicht vorgesorgt, wenn der Vertreter zum Nachteil der behinderten Person handelt oder mit der Vertretung überfordert ist oder der durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte nicht oder nicht im Sinn des Bevollmächtigungsvertrags tätig wird oder durch seine Tätigkeit sonst das Wohl der behinderten Person gefährdet. (T2)
  • 3 Ob 97/13f
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 97/13f
    Auch; nur T2
  • 10 Ob 76/19b
    Entscheidungstext OGH 19.11.2019 10 Ob 76/19b
    Vgl; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123430

Im RIS seit

28.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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