Norm
StGB §28 GRechtssatz
Eine Bestrafung wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB schließt lediglich eine zusätzliche Bestrafung nach § 215 StGB, aber nicht auch nach § 217 Abs 1 StGB aus. Konsumtion der Nötigung nur bei Verurteilung nach § 217 Abs 2 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123442Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008