RS OGH 2008/4/29 11Os39/08g

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Veröffentlicht am 29.04.2008
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Norm

StGB §28 G
StGB §105 Abs1
StGB §106 Abs1 Z3
StGB §217 Abs1

Rechtssatz

Eine Bestrafung wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB schließt lediglich eine zusätzliche Bestrafung nach § 215 StGB, aber nicht auch nach § 217 Abs 1 StGB aus. Konsumtion der Nötigung nur bei Verurteilung nach § 217 Abs 2 StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123442

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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