Norm
WRG §50 Abs6Rechtssatz
Die Erhaltungs- und Instandsetzungspflicht nach § 50 Abs 6 WRG trifft den Eigentümer nur, wenn „keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer" bestehen. Damit sind jedenfalls Verpflichtungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Rechtsakte gemeint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123642Im RIS seit
05.06.2008Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018