Norm
StEG 2005 §3 Abs2Rechtssatz
Die in § 3 Abs 2 StEG neben der Verdachtslage gesondert angeführten Haftgründe reichen für sich alleine nie für eine Anhaltung aus, sondern müssen immer zusätzlich zu einem bestehenden dringenden Tatverdacht vorliegen. Die Haftgründe können für sich genommen nicht zu einer Mäßigung der Entschädigung nach einem im Sinn des § 3 Abs 2 StEG „qualifizierten" Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123972Im RIS seit
05.06.2008Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018