RS OGH 2008/5/6 1Ob82/08b, 1Ob9/16d

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Veröffentlicht am 06.05.2008
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Norm

ZPO §65

Rechtssatz

Ein Verfahrenshilfeantrag, der nach Abweisung eines früheren derartigen Antrags gestellt wird, ist dann nicht zulässig, wenn der Antragsteller lediglich eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts anstrebt. Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ist nur zulässig, wenn zumindest die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände dargelegt wird, wozu insbesondere die finanziellen Verhältnisse oder die Grundlagen für eine Prognose über die noch zu erwartenden Verfahrenskosten gehören.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123516

Im RIS seit

05.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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