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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GGBG 1998 §13 Abs1a idF 2002/I/086;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des K in M, vertreten durch Dr. Robert Steiner, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Ortenburgerstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 24. Juni 2003, Zl. KUVS-709/6/2003, betreffend Übertretung des GGBG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, "als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen hin berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der C.C. Transport GmbH - diese Unternehmung ist persönlich haftender Gesellschafter der C.C. Transport GmbH & Co KG mit Sitz in ..." dafür verantwortlich zu sein, dass dieses Unternehmen als Beförderer "die mit Gefahrengut der Klasse
4.1 ADR beladene Beförderungseinheit, Sattelkraftfahrzeug SP-... befördert" habe, "obwohl die den in Betracht kommenden Vorschriften entsprechenden Papiere nicht vollständig mitgeführt worden" seien, "zumal die Erklärung des Absenders (Rn 2002
(9) ADR) nicht vorlag, die bescheinigen soll, dass das zur Beförderung aufgegebene Gut nach den Vorschriften des ADR zur Beförderung auf der Straße zugelassen ist und dass sein Zustand und seine Beschaffenheit den Vorschriften der ADR entsprechen."
Der Beschwerdeführer habe dadurch "§ 27 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 2 Z 8 GGBG, BGBl. Nr. 145/98 idF BGBl. I Nr. 32/2002" verletzt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 730,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit 66 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Über die gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Das erstinstanzliche Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2003 zugestellt. Tatzeitpunkt der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Verwaltungsübertretung nach dem GGBG ist der 13. März 2002.
Dem Beschwerdeführer wurde entsprechend den im Zeitpunkt der Tat geltenden Vorschriften des GGBG in der Fassung des Euro-Umstellungsgesetzes Verkehr Innovation und Technologie, BGBl. I Nr. 32/2002, eine Verletzung des § 27 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 2 Z 8 GGBG vorgeworfen. Mit der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am 24. Februar 2003 geltenden (am 25. Mai 2002 in Kraft getretenen) GGBG-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 86/2002, wurde aber - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 15. Dezember 2003, Zl. 2003/03/0094, und vom 25. November 2004, Zl. 2003/03/0312, im Einzelnen dargelegt hat - die im vorliegenden Fall relevante Rechtslage geändert. Eine wortgleiche Verpflichtung, wie sie die im Beschwerdefall angewendete Bestimmung des § 7 Abs. 2 Z 8 GGBG in der Stammfassung vorgesehen hat, findet sich im nunmehr geltenden § 13 Abs. 1a GGBG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides geltenden Fassung BGBl. I Nr. 86/2002 (in Kraft getreten am 25. Mai 2002) nicht.
Im Hinblick darauf gleicht der Beschwerdefall in seinen wesentlichen Sach- und Rechtsfragen dem dem oben zitierten Erkenntnis vom 15. Dezember 2003 zugrundeliegenden Beschwerdefall, auf dessen nähere Entscheidungsgründe daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. Nach dem in diesem Erkenntnis Gesagten (siehe dazu auch Punkt 3.1. des Erkenntnisses vom 25. November 2004 und Punkt 3.2. des Erkenntnisses vom 19. Oktober 2004, Zl. 2003/03/0168) hätte sich die belangte Behörde zunächst damit auseinander zu setzen gehabt, ob die dem Beschwerdeführer angelasteten Taten (hier: § 27 Abs. 1 Z 1 GGBG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Z 8 GGBG) auf der Grundlage der mit der Novelle BGBl. I Nr. 86/2002 geänderten Rechtslage überhaupt noch strafbar sind. Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf die übrigen Beschwerdeausführungen einzugehen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 31. Jänner 2005
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verfahrensbestimmungen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003030213.X00Im RIS seit
25.04.2005