Norm
MedienG §17 Abs1Rechtssatz
Nach § 17 Abs 1 MedienG ist die Veröffentlichung eines Gegendarstellungsbegehrens in dem Umfang, in dem es den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, aufzutragen. Den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprechende Anträge können - sofern ohne Änderung des Sinngehalts möglich - nach Anleitung beziehungsweise auch eigenständig vom Antragsteller verbessert werden. Eine Änderung des Sinnes der Gegendarstellung darf dabei in keinem Fall erfolgen. Das Gericht ist befugt, eine Gegendarstellung zu kürzen, nicht aber sie zu verändern. Lediglich geringfügige sprachliche Korrekturen, die aufgrund von amtswegigen Streichungen notwendig werden, sind zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123620Im RIS seit
07.06.2008Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017