Norm
AußStrG 2005 §107 Abs1 Z1Rechtssatz
§ 107 Abs 1 Z 1 1. Fall AußStrG soll die Vorlage von (Obsorge-)Entscheidungen mittels begründungsloser Entscheidungsausfertigung bei Dritten erleichtern. Das Pflegschaftsgericht trifft keine eigene Entscheidung. Es wird lediglich eine von der Urschrift - durch Weglassen der Begründung - abweichende Beschlussausfertigung hergestellt. Mit § 107 Abs 1 Z 1 2. Fall AußStrG hat der Gesetzgeber zunächst auf jene Fälle Bedacht genommen, in denen es zwar eine gerichtliche Obsorgeentscheidung gibt, diese jedoch lediglich in der Genehmigung einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung besteht. Eine begründungslose Ausfertigung eines solchen Beschlusses wäre dann aber nicht ausreichend, um die Vertretungsverhältnisse klarzulegen. Diese Variante des „Obsorgedekrets" entspricht einer Amtsbestätigung nach § 186 AußStrG und ist damit im Hinblick auf § 149 Abs3Geo ein Beschluss, vorausgesetzt die Obsorgeverteilung zwischen den Eltern ist unstrittig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123603Im RIS seit
07.06.2008Zuletzt aktualisiert am
30.08.2010