Wer ein amtswegiges Vorgehen des Firmenbuchgerichts zur Erzwingung der Anmeldung durch den Verpflichteten nach § 24 FBG angeregt hat, ist nicht zum Rekurs gegen dessen Ablehnung legitimiert (6 Ob 4/94 mwN).
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Wer ein Zwangsstrafenverfahren anregt, hat keine Parteistellung und demnach auch keine Rechtsmittellegitimation gegen einen Beschluss, mit dem seine Anregung abgelehnt wird. (T2)