Norm
UrhG §91 Abs1Rechtssatz
Ein selbständiger Antrag auf Sicherung von Beweisen, der nicht im Zusammenhang mit vermögensrechtlichen Anordnungen iSd § 445 StPO steht, kann eine Eröffnung des Hauptverfahrens in Privatanklagesachen nicht bewirken. Da ein Ermittlungsverfahren in Privatanklageverfahren nicht mehr stattfindet, kommt eine Identitätsfeststellung nach § 118 StPO nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2008:RL0000068Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008