RS OGH 2008/5/8 9Bs128/08z

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Veröffentlicht am 08.05.2008
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Norm

UrhG §91 Abs1
StPO §71 Abs1
StPO §118

Rechtssatz

Ein selbständiger Antrag auf Sicherung von Beweisen, der nicht im Zusammenhang mit vermögensrechtlichen Anordnungen iSd § 445 StPO steht, kann eine Eröffnung des Hauptverfahrens in Privatanklagesachen nicht bewirken. Da ein Ermittlungsverfahren in Privatanklageverfahren nicht mehr stattfindet, kommt eine Identitätsfeststellung nach § 118 StPO nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2008:RL0000068

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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