Norm
EO §158Rechtssatz
Ein Interesse der Gläubiger an einer einstweiligen Verwaltung durch eine andere Person als den Ersteher kann nur dann bestehen, wenn sie dem Ersteher misstrauen. Ein solches Misstrauen könnte sich etwa darauf gründen, dass der Ersteher von schlechter Bonität wäre und die Gefahr gesehen würde, dass er den Wert der Liegenschaft eigenmächtig verringern könne, was im Falle einer Wiederversteigerung nach § 154 EO zu einem Ausfall führen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123599Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008