Norm
ZPO §508 Abs4Rechtssatz
Weist das Berufungsgericht bei einem zwischen 4.000 EUR und 20.000 EUR liegenden Entscheidungsgegenstand den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO samt Revision zurück und legt das Erstgericht danach eine im selben Rechtsmittelschriftsatz „für den Fall der Abweisung des Antrags nach § 508 ZPO" erhobene „außerordentliche Revision" dem OGH zur Entscheidung vor, so ist der Akt mangels Vorliegens eines noch nicht erledigten Rechtsmittels dem Erstgericht zurückzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123584Im RIS seit
07.06.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2019