RS OGH 2008/5/8 3Ob96/08a, 6Ob204/18w

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Veröffentlicht am 08.05.2008
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Norm

ZPO §508 Abs4

Rechtssatz

Weist das Berufungsgericht bei einem zwischen 4.000 EUR und 20.000 EUR liegenden Entscheidungsgegenstand den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO samt Revision zurück und legt das Erstgericht danach eine im selben Rechtsmittelschriftsatz „für den Fall der Abweisung des Antrags nach § 508 ZPO" erhobene „außerordentliche Revision" dem OGH zur Entscheidung vor, so ist der Akt mangels Vorliegens eines noch nicht erledigten Rechtsmittels dem Erstgericht zurückzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123584

Im RIS seit

07.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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