Norm
MedienG §11 Abs1 Z4Rechtssatz
Eine (nach Einbringung des Gegendarstellungsbegehrens eingetretene) nachträgliche Unrichtigkeit der Gegendarstellung, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen, kann - wie auch nachträgliche Veränderungen von in der These behaupteten Zuständen nicht zur Gegendarstellung berechtigen - nicht zur Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens führen. Das Gericht muss die Veröffentlichung einer (nunmehr) inhaltlich unrichtigen Gegendarstellung auftragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123621Im RIS seit
07.06.2008Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016