Norm
FinStrG §5 Abs2Rechtssatz
Zweite Alternative des § 5 Abs 2 zweiter Satz FinStrG umfasst auf Grund der Abgabendefinition des § 2 Abs 1 leg cit nur solche Finanzvergehen, die österreichische oder durch unmittelbar wirksame Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelte Abgaben betreffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123622Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008