TE Vwgh Beschluss 2005/1/31 AW 2004/06/0040

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Veröffentlicht am 31.01.2005
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
ROG Tir 2001 §12 Abs8;
ROG Tir 2001 §16 Abs1;
ROG Tir 2001 §16 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der C, vertreten durch Dr. S & Dr. G, Rechtsanwälte OEG, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. Juli 2004, Zl. Ve1-8- 1/121-5, betreffend Feststellung der Verwendung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 3 TROG 2001 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen und zur hg. Zl. 2004/06/0143 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Wohnung in einem Wohn- und Geschäftshaus, das auf mehreren Grundstücken in der mitbeteiligten Gemeinde gelegen ist. Mit dem in letzter gemeindebehördlicher Instanz ergangenen Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 5. Februar 2004 wurde die Nichtzulässigkeit der Verwendung dieser Wohnung als Freizeitwohnsitz gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 3 TROG 1997 i.V.m.

§ 115 TROG 2001 festgestellt.

Mit dem in Beschwerde gezogenen, angefochtenen Bescheid wurde die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit dem Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Diesen Antrag begründet die Beschwerdeführerin damit, dass die Beibehaltung des derzeit vorliegenden Zustandes für sie unverhältnismäßige Nachteile mit sich bringen würde. Auf Grund des angefochtenen Bescheides sei nicht auszuschließen, dass negative Auswirkungen für die Beschwerdeführerin, etwa im Hinblick auf ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 15 Abs. 8 TROG 1997 (§ 12 Abs. 9 und 10 TROG 2001 -gemeint wohl § 12 Abs. 8 TROG 2001) Platz griffen. Die Beschwerdeführerin sei dabei (offenbar gemeint bei der Weiterbenützung der Wohnung als Freizeitwohnsitz) konkret der Gefahr ausgesetzt, dass über sie eine Geldstrafe von S 500.000,-- (ab 1. Januar 2002 eine Geldstrafe bis EUR 36.300,-) verhängt werde.

Die belangte Behörde nimmt zu diesem Antrag in der Weise Stellung, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibe, die gegenständliche Wohnung bescheid- und widmungsgemäß zu verwenden, um einem allfälligen Strafverfahren zu entgehen. Der Feststellungsbescheid sei keinem Vollzug zugänglich. Er enthalte keine Anordnung, die zu einer rechtlichen Sanktion führen könnte, sondern spreche über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses ab.

Mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid wurde die Unzulässigkeit der Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung der Beschwerdeführerin als Freizeitwohnsitz ausgesprochen. Der durch die Einführung der Freizeitwohnsitzregelung im Tiroler Raumordnungsrecht bewirkte Eingriff in das Eigentumsrecht an bestehenden Wohnungen kommt in einem solchen Bescheid für eine konkrete Wohnung zum Ausdruck, sofern eine entsprechende Anmeldung gemäß dem TROG stattgefunden hat. Nach einer solchen Feststellung stellt die Nutzung einer solchen Wohnung als Freizeitwohnsitz jedenfalls auch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 12 Abs. 8 erster Satz TROG 2001dar und ist mit einer hohen Geldstrafe von bis zu EUR 36.300,- bedroht. Letzteres gilt nicht bei anhängigen Feststellungsverfahren im Rahmen des § 12 Abs. 8 zweiter Satz TROG 2001. Der Bescheid ist daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes einem mittelbaren Vollzug zugänglich (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 19. April 2001, Zl. AW 2001/08/0013).

Im Hinblick auf den durch den Ausspruch der Unzulässigkeit der Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz sich ergebenden Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin an der verfahrensgegenständlichen Wohnung und den sich daraus für sie ergebenen finanziellen Folgen ist, auch wenn die öffentlichen Interessen des Tiroler Gesetzgebers an der Freizeitwohnsitzregelung als nicht unerheblich zu qualifizieren sind, ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführerin, der mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden wäre, zu bejahen (vgl. den hg. Beschluss vom 15. März 2000, Zl. AW 99/06/0062-11).

Dem Antrag der Beschwerdeführerin war daher stattzugeben.

Wien, am 31. Jänner 2005

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Diverses Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2004060040.A00

Im RIS seit

20.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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