Norm
StVO §§64 Abs3. 20Rechtssatz
1) Die Sorgfaltspflicht der Teilnehmer an einem behördlich genehmigten Radrennen bestimmt sich nach dem gedachten Verhalten eines gewissenhaften und einsichtigen Radrennfahrers.
2) Die Einhaltung sämtlicher Vorschriften der StVO würde den Sinn von Rennveranstaltungen ad absurdum führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000059Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008