Norm
AußStrG 2005 §62 Abs1 A6Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG 2005 zu lösen ist, kann einerseits auf die Rechtsprechung zum Außerstreitverfahren nach dem AußStrG 1854 und andererseits auf die Parallelbestimmungen der Zivilprozessordnung zurückgegriffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123569Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
21.03.2011