RS OGH 2008/5/15 12Os48/08p, 11Os117/08b, 12Os73/08i, 14Os121/10s, 11Os74/11h, 13Os98/11b, 11Os116/1

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Veröffentlicht am 15.05.2008
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Norm

SMG §28a Abs1
SMG §28a Abs2 Z1

Rechtssatz

Eine Differenzierung zwischen Straftaten nach § 28a Abs 1 SMG, welche durch eine einzige Tathandlung begangen werden, und solchen, welche über einen von Anfang an bestehenden Additionsvorsatz durch sukzessive Tathandlungen erfüllt werden, sieht die auf eine „Straftat nach Abs 1" abstellende Qualifikationsregelung nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG nicht vor. Daher bezieht sich auch die Gewerbsmäßigkeitsqualifikation auf ein im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit verwirklichtes Verbrechen gemäß § 28a Abs 1 SMG.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 48/08p
    Entscheidungstext OGH 15.05.2008 12 Os 48/08p
  • 11 Os 117/08b
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 11 Os 117/08b
    Beisatz: Um bei Erfüllung des Tatbestands nach § 28a Abs 1 SMG feststellen zu können, ob der Täter mit der Absicht auf dessen wiederkehrende Begehung handelte, bedarf es weiterhin einer gedanklichen Abtrennung nach Verwirklichung einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG, weil sonst gewerbsmäßige Begehung weder bei sukzessiver Verbrechensverwirklichung noch bei qualifizierten Einzeltaten möglich wäre und § 28a Abs 2 Z 1 SMG ohne Anwendungsbereich bliebe. (T1); Beisatz: Mit ablehnender Stellungnahme zu der im Einführungserlass des BMJ zur SMG-Novelle 2007 diesbezüglich vertretenen Rechtsansicht. (T2)
  • 12 Os 73/08i
    Entscheidungstext OGH 19.06.2008 12 Os 73/08i
    Auch
  • 14 Os 121/10s
    Entscheidungstext OGH 16.11.2010 14 Os 121/10s
    Vgl
  • 11 Os 74/11h
    Entscheidungstext OGH 30.06.2011 11 Os 74/11h
    Vgl auch
  • 13 Os 98/11b
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 13 Os 98/11b
    Auch
  • 11 Os 116/11k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2011 11 Os 116/11k
    Vgl; Beisatz: Verantwortet ein Täter infolge eines von vornherein bestehenden Willens auf kontinuierliche Begehung einer als Suchtgifthandel inkriminierten Tatmodalität und eines daran geknüpften Additionsvorsatzes die selbständige Qualifikation des § 28a Abs 1 SMG, liegt bei einem kontinuierlichen Überlassen ab Überschreiten der Grenzmenge zufolge Spezialität keine die Qualifikation des § 27 Abs 4 Z 1 SMG auslösende Handlung nach § 27 Abs 1 oder 2 SMG vor, siehe RS0127300). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123909

Im RIS seit

14.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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