RS OGH 2008/5/19 16Bkd6/07, 16Bkd12/09, 2Bkd2/10, 7Bkd4/11, 14Bkd4/12, 22Os1/14h, 28Os7/14k, 20Os5/1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2008
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Norm

DSt 1990 §1 C4
RAO §9 Abs1
RL-BA 1977 §9b

Rechtssatz

Pflichtverletzungen bei Treuhandabwicklungen sind dem Kernbereich anwaltlicher Vertrauensanforderungen zuzuordnen, deren stringente Beachtung eine wesentliche Voraussetzung für die Erhaltung und Festigung jener allgemeinen Wertschätzung darstellt, auf die die Rechtsanwaltschaft im Interesse effizienten und von breiter Akzeptanz getragenen beruflichen Wirkens unabdingbar angewiesen ist.

Entscheidungstexte

  • 16 Bkd 6/07
    Entscheidungstext OGH 19.05.2008 16 Bkd 6/07
    Bem: So bereits 1 Bkd 9/99. (T1); Beisatz: Hier: Nahm der Disziplinarbeschuldigte in die Treuhandvereinbarung den Verzicht auf die Abwicklung nach dem Statut des Treuhandverbandes der Rechtsanwaltskammer auf, ohne die Treugeber nachweislich über die möglichen Folgen dieses Verzichtes zu informieren. (T2)
  • 16 Bkd 12/09
    Entscheidungstext OGH 05.07.2010 16 Bkd 12/09
    Auch; Beisatz: Wenn sich einzelne Mitglieder des Rechtsanwaltsstandes nicht nach den Treuhandpflichten richten, schadet dies dem Ansehen der gesamten Anwaltschaft, sodass damit auch eine tiefgreifende Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes verbunden ist. (T3)
  • 2 Bkd 2/10
    Entscheidungstext OGH 10.08.2011 2 Bkd 2/10
  • 7 Bkd 4/11
    Entscheidungstext OGH 07.05.2012 7 Bkd 4/11
    Auch
  • 14 Bkd 4/12
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 14 Bkd 4/12
    Auch
  • 22 Os 1/14h
    Entscheidungstext OGH 11.11.2014 22 Os 1/14h
    Auch
  • 28 Os 7/14k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2015 28 Os 7/14k
    Auch
  • 20 Os 5/15h
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 20 Os 5/15h
    Auch; Beisatz: Die Schwere eines solchen Disziplinarvergehens gebietet in der Regel die Verhängung einer angemessenen Geldbuße selbst bei Unbescholtenheit und Geständnis eines Disziplinarbeschuldigten. (T4)
  • 20 Ds 3/19z
    Entscheidungstext OGH 10.12.2019 20 Ds 3/19z
    Beisatz: Die nach § 27 Abs 1 lit g RAO geschaffenen Treuhand-Einrichtungen dienen der Umsetzung der genannten Vorgaben und Ziele. Daher liegt ein Verstoß gegen den Kernbereich der Treuhandanforderungen nicht erst dann vor, wenn der Rechtsanwalt den Treuhandauftrag materiell verletzt, sondern schon dann, wenn er bloß den (formalen) Vorgaben der Treuhand-Einrichtungen, insbesondere den Vorschriften des Treuhandstatuts zuwiderhandelt. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123722

Im RIS seit

18.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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