RS OGH 2008/5/19 16Bkd4/07

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Veröffentlicht am 19.05.2008
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Norm

DSt 1990 §1 C1

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur Aufklärung über ungewöhnliche Kostenklauseln entfällt auch nicht, wenn der Klient bei der Mandatserteilung zusätzlich von einem anderen Rechtsanwalt beraten wird, denn dieser kann den Klienten nur über die üblicherweise zu erwartenden Kosten aufklären, nicht aber über ungewöhnliche Zusatzklauseln, die üblicherweise in einem Vollmachtsformular nicht aufscheinen.

Entscheidungstexte

  • 16 Bkd 4/07
    Entscheidungstext OGH 19.05.2008 16 Bkd 4/07

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123766

Im RIS seit

18.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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