Norm
DSt 1990 §1 C1Rechtssatz
Die Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur Aufklärung über ungewöhnliche Kostenklauseln entfällt auch nicht, wenn der Klient bei der Mandatserteilung zusätzlich von einem anderen Rechtsanwalt beraten wird, denn dieser kann den Klienten nur über die üblicherweise zu erwartenden Kosten aufklären, nicht aber über ungewöhnliche Zusatzklauseln, die üblicherweise in einem Vollmachtsformular nicht aufscheinen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123766Im RIS seit
18.06.2008Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018