Norm
DSt 1990 §1 C1Rechtssatz
Wird anlässlich der Übernahme eines Vertretungsauftrages eine Aufklärungspflicht verletzt, so ist die Pflichtwidrigkeit nicht mit Unterfertigung der Vollmacht durch den Mandanten abgeschlossen. Die Aufklärungspflicht besteht weiterhin, solange das Bevollmächtigungsverhältnis andauert. Dies ergibt sich aus der in § 9 RAO verankerten Treuepflicht des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Mandanten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123765Im RIS seit
18.06.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016