RS OGH 2008/5/19 16Bkd4/07, 2Bkd2/08, 14Bkd2/08, 23Os1/14s, 24Os5/15p, 22Os6/15w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2008
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Norm

DSt 1990 §1 C1
DSt 1990 §1 C4
DSt 1990 §2 Abs1
RAO §9 Abs1

Rechtssatz

Wird anlässlich der Übernahme eines Vertretungsauftrages eine Aufklärungspflicht verletzt, so ist die Pflichtwidrigkeit nicht mit Unterfertigung der Vollmacht durch den Mandanten abgeschlossen. Die Aufklärungspflicht besteht weiterhin, solange das Bevollmächtigungsverhältnis andauert. Dies ergibt sich aus der in § 9 RAO verankerten Treuepflicht des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Mandanten.

Entscheidungstexte

  • 16 Bkd 4/07
    Entscheidungstext OGH 19.05.2008 16 Bkd 4/07
    Beisatz: Hier: Keine Aufklärung über die Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten. (T1)
  • 2 Bkd 2/08
    Entscheidungstext OGH 17.11.2008 2 Bkd 2/08
    Vgl
  • 14 Bkd 2/08
    Entscheidungstext OGH 26.01.2009 14 Bkd 2/08
    Vgl; Beisatz: Dem Disziplinarbeschuldigten ist anzulasten, dass es trotz entsprechender mehrfacher Nachfragen seiner Mandantin, trotz des Umstands, dass bereits sehr kostenintensive Vertretungstätigkeit aufgelaufen war, er selbst eine hohe Kostenbemessungsgrundlage (300.000 EUR) gewählt hatte, und noch weitere Vertretungstätigkeiten zu erwarten waren, seine Mandantin zumindest über die bereits aufgelaufenen Kosten und die in etwa zu erwartenden hätte aufklären müssen. Die Tatsache, dass der Disziplinarbeschuldigte nicht einmal ansatzweise die Kostenfrage betragsmäßig thematisierte, obwohl er hiezu eindeutig aufgefordert worden war, ist ihm als Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes anzulasten. (T2)
  • 23 Os 1/14s
    Entscheidungstext OGH 11.11.2014 23 Os 1/14s
    Auch; Beis wie T1
  • 24 Os 5/15p
    Entscheidungstext OGH 25.11.2015 24 Os 5/15p
    Auch
  • 22 Os 6/15w
    Entscheidungstext OGH 09.11.2015 22 Os 6/15w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123765

Im RIS seit

18.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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