Norm
FAGG §4 Abs1Rechtssatz
Die Informationspflichten des § 5c KSchG dienen dem Zweck, klare Verhältnisse zu schaffen; sie sollen dem Verbraucher den Vergleich mit anderen Angeboten erleichtern und ihm eine rationale Entscheidung über den Vertragsabschluss ermöglichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123551Im RIS seit
19.06.2008Zuletzt aktualisiert am
25.05.2020