Norm
ABGB §1188Rechtssatz
Stellt der Gesellschaftsvertrag einer GesbR Regelungen über die Willensbildung auf, so ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Folgen eine konkrete Verletzung nach sich ziehen soll. In der Regel wird anzunehmen sein, dass die Einhaltung der vertraglichen Regelungen über die Einberufung einer Gesellschafterversammlung Voraussetzung für die Wirksamkeit der dort gefassten Beschlüsse sein soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123451Im RIS seit
19.06.2008Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011