RS OGH 2008/5/20 17Ob11/08d, 17Ob40/08v, 4Ob223/12s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2008
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Norm

ZPO §266 B
EO §35 Ag
MSchG §33a Abs4
MSchG §33a Abs5

Rechtssatz

Der Beklagte muss im Verletzungsprozess nach Ablauf der Benutzungsschonfrist das Erlöschen der Marke wegen nicht ernsthafter Benutzung nur behaupten; dem Kläger (Markeninhaber) obliegt dann die Behauptung und der Beweis, dass er oder mit seiner Zustimmung ein Dritter die Marke ernsthaft benutzt habe. Bei Fehlen entsprechender Behauptungen oder einem non liquet auf der Sachverhaltsebene ist vom Vorliegen des Löschungstatbestands und damit auch vom Erlöschen des Unterlassungsanspruchs auszugehen. Diese Behauptungs- und Beweislast gilt auch in einem allfälligen Oppositionsprozess.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 11/08d
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 11/08d
    Veröff: SZ 2008/68
  • 17 Ob 40/08v
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 17 Ob 40/08v
    Auch; nur: Der Beklagte muss im Verletzungsprozess nach Ablauf der Benutzungsschonfrist das Erlöschen der Marke wegen nicht ernsthafter Benutzung nur behaupten; dem Kläger (Markeninhaber) obliegt dann die Behauptung und der Beweis, dass er oder mit seiner Zustimmung ein Dritter die Marke ernsthaft benutzt habe. (T1)
  • 4 Ob 223/12s
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 223/12s
    Vgl auch; Veröff: SZ 2013/29

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123518

Im RIS seit

19.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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