RS OGH 2008/5/20 4Ob37/08g, 4Ob222/17a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2008
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Norm

UWG §1 C2
UWG §1 D5a
UWG §1 D5a

Rechtssatz

Hat eine Regelung nicht den Zweck, eine informierte Entscheidung des Verbrauchers zu ermöglichen, kann der Anspruch eines Mitbewerbers nur unter § 1 Abs1 Z 1 UWG fallen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123658

Im RIS seit

19.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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