Norm
UWG §1 C2Rechtssatz
Hat eine Regelung nicht den Zweck, eine informierte Entscheidung des Verbrauchers zu ermöglichen, kann der Anspruch eines Mitbewerbers nur unter § 1 Abs1 Z 1 UWG fallen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wettbewerbsvorsprung durch RechtsbruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123658Im RIS seit
19.06.2008Zuletzt aktualisiert am
16.02.2018