RS OGH 2008/5/20 4Ob229/07s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2008
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Norm

ABGB §1175
ABGB §1188

Rechtssatz

Der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nach allgemeinen Grundsätzen nur durch Einigung aller Gesellschafter geändert werden; anderes gilt allerdings dann, wenn schon der Gesellschaftsvertrag eine Änderung durch Mehrheitsbeschluss vorsieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123452

Im RIS seit

19.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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