Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §64 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des M H in W, vertreten durch Dr. Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 34/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Februar 2001, Zl. MA 63-H 3/01, betreffend Zurücknahme eines Taxilenkerausweises, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1.1. Der gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. Dezember 2000 enthält folgenden Spruch:
"Die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, nimmt Ihren Taxiausweis Nr. 37.048 ausgestellt am 4.12.1991 gemäß § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Ziffer 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BGBl. Nr. 951/1993 i.d.F. BGBl. Nr. 1028/1994) auf die Dauer von 4 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides zurück. Der oben genannte Taxiausweis ist bei der Behörde unverzüglich abzuliefern.
Einer allfälligen Berufung wird gem. § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt."
Die belangte Behörde bestätigte auf Grund der dagegen gerichteten Berufung des Beschwerdeführers diesen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zurücknahme des Taxilenkerausweises mit 12 Wochen (bis einschließlich 14.3.2001) festgesetzt wurde.
1.2. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. Juli 2000 rechtskräftig schuldig erkannt worden, am 24. September 1999 in Wien (an einem näher genannten Ort) um 4.50 Uhr ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und keinen solchen Abstand zum nächsten vorfahrenden Fahrzeug eingehalten zu haben, dass jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 1 StVO 1960 begangen zu haben (Strafe: Geldstrafe in der Höhe von S 800,--). Dieser Bestrafung habe zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer mit dem Kraftfahrzeug hinter dem Kraftfahrzeug des D. gefahren sei. Der PKW-Lenker, der vor dem D. gefahren sei, habe unvermutet und plötzlich abgebremst. D. habe einen Zusammenstoß mit dem vor ihm fahrenden PKW durch eine starke Abbremsung vermeiden können. Dies sei dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Der Beschwerdeführer sei auf das Fahrzeug des vor ihm fahrenden D. aufgefahren. Dabei sei das Fahrzeug des D. beschädigt worden, dieser habe auch Verletzungen erlitten. Die Verpflichtung zur Einhaltung eines solchen Abstands, dass jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich sei, diene der Verkehrssicherheit zur Vermeidung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit und das Vermögen anderer Verkehrsteilnehmer. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift deute auf einen aggressiven Fahrstil, eine gewisse Rücksichtslosigkeit und Missachtung der durch die Vorschrift des § 18 Abs. 1 StVO 1960 geschützten Werte.
Weiters sei der Beschwerdeführer rechtskräftig mit Urteil des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 22. Februar 1999 - das mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 11. Oktober 1999 bestätigt worden sei - des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB schuldig erkannt worden. Dies deshalb, weil er am 25. Mai 1998 als Lenker eines (näher bezeichneten) Kraftfahrzeuges versucht habe, den vor ihm fahrenden PKW des A. K. zu überholen, und dabei zufolge Außerachtlassung der gebotenen, ihm möglichen und zusinnbaren Aufmerksamkeit den entgegenkommenden PKW des J. W. übersehen habe, weshalb es zu einer Kollision seines PKW mit diesen beiden habe kommen müssen, wodurch u.a. J. W. eine Prellung des Brustbeins, eine Zerrung der Halswirbelsäule und eine Wunde im Bereich des rechten Knies, und H. K. eine Schädelprellung und eine Abschürfung an der Stirn erlitten hätten. Wegen dieser Straftat sei über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen (zu je S 30,--) verhängt worden. Sachverhaltsmäßig sei das Gericht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aus Richtung Leopoldsdorf kommend auf der LH 5 Richtung Lassee mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h gefahren sei. Im Unfallbereich habe er auf den PKW des A. K. aufgeschlossen, der mit etwas geringerer Geschwindigkeit von etwa 75 km/h in gleicher Richtung unterwegs gewesen sei und auf dem Beifahrersitz seine Ehefrau H. mit geführt habe. Aus einem Tiefenabstand von rund 10 m habe sich der Beschwerdeführer entschlossen zu überholen, obwohl sich im Gegenverkehr in einer Distanz von etwa 250 m erkennbar ein PKW genähert habe, den der Beschwerdeführer allerdings aus Flüchtigkeit übersehen habe. So habe der Beschwerdeführer gemäß seinem Vorhaben ausgeschert und beschleunigt. Erst rund 3 Sekunden später habe er den entgegenkommenden PKW erkannt und sich nun zu einer Vollbremsung entschlossen. Dadurch sei die Kollision mit dem entgegenkommenden PKW, dessen Lenker ebenfalls gebremst und nach rechts ausgelenkt habe, nicht mehr zu verhindern gewesen. Nach ca. 2,3 Sekunden und 57 m sei er mit noch rund 65 km/h mit der linken Flanke seines PKW gegen die linke Frontpartie des entgegenkommenden PKW gestoßen. Durch diese Kollision sei der PKW nach rechts auf das Bankett abgelenkt worden, der PKW des Beschwerdeführers sei in eine Rotation (gegen den Uhrzeigersinn) versetzt und frontal mit noch 35 km/h gegen die linke Front des PKW des A. K. gestoßen, der in eine Drehung versetzt in einem angrenzenden Feld ausgerollt sei. A. K. sei es noch vor der Kollision gelungen, seinen PKW auf ca. 55 km/h abzubremsen. Während des Überholvorganges habe er nicht beschleunigt. Hätte der Beschwerdeführer zu Beginn des Überholmanövers die Gegenfahrbahn gehörig beobachtet, wäre er auf den PKW des J. W. aufmerksam geworden und hätte das Überholmanöver unterlassen können. Was das Verschulden des Beschwerdeführers betreffe, sei das Gericht davon ausgegangen, dass "der Versuch ein Überholmanöver bei Gegenverkehr in einem Tiefenabstand von 250 m, Relativbeschleunigung, schwacher PKW mit 70 PS, zudem Wahl des 4. Ganges schweres Verschulden indiziert".
Aus dem der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Verhalten sei erkennbar, dass der Beschwerdeführer am Straßenverkehr teilnehme, ohne die erforderliche Sorgfalt und Aufmerksamkeit obwalten zu lassen und auch wesentliche Verkehrsvorschriften nicht beachte. Die Gefahren, die dadurch für Leib, Leben und Sachen der übrigen Verkehrsteilnehmer entstünden, seien allgemein bekannt. Im vorliegenden Fall habe das vorschriftswidrige Verhalten des Beschwerdeführers sogar zu einem Unfall mit Personenschaden geführt. Des Weiteren zeuge auch das Vorgehen, welches zu dem Unfall geführt habe, von einem aggressiven und rücksichtslosen Fahrstil und lasse weiters erkennen, dass der Beschwerdeführer den gesetzlich geschützten Werten Leben, Gesundheit und Eigentum nicht die gehörige Bedeutung beimesse. Von einem Taxilenker, der täglich mehrere Stunden am Straßenverkehr teilnehme, müsse gefordert werden, dass er im Interesse des Schutzes des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums anderer Personen die Sorgfaltspflichten eines Verkehrsteilnehmers erfülle.
Was das im erstinstanzlichen Bescheid angeführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 25 der Betriebsanordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr betreffe, so sei der Beschwerdeführer in dieses Verfahren weder als Beschuldigter involviert noch bestraft worden. Die fehlerhafte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung sei zwischenzeitlich berichtigt worden.
Auf Grund des dargestellten Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers sei nach Auffassung der belangten Behörde dessen Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigt. Bei der Festsetzung der Zurücknahmedauer sei darauf abzustellen, wann - ausgehend von der Schwere der Taten und der sich daraus ergebenden mangelnden charakterlichen Eignung als Taxilenker - eine Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit prognostiziert werden könne, d.h. die Länge der Zurücknahme des Taxilenkerausweises hänge davon ab, wann im Hinblick auf das festgestellte Gesamtverhalten die Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit prognostiziert werden könne.
Vorliegend sei die letzte Tathandlung im September 1999 erfolgt, wobei durch die den Bestrafungen zugrundeliegenden Taten das Interesse an der Verkehrssicherheit in besonderem Maße beeinträchtigt worden sei. Im Hinblick darauf könne erst nach einem Wohlverhalten von eineinhalb Jahren wieder mit der Erlangung der Vertrauenswürdigkeit gerechnet werden, weshalb eine Zurücknahmedauer von 12 Wochen (bis einschließlich 14. März 2001) zu verfügen sei.
Auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers habe im öffentlichen Interesse sowie wegen des ausdrücklichen Gesetzesbefehls, dass nur vertrauenswürdige Personen im Fahrdienst beschäftigt werden dürften, nicht Bedacht genommen werden können.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung habe dann zu erfolgen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohls wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Diese Voraussetzung liege jedenfalls dann vor, wenn der Taxilenkerausweis mangels Vertrauenswürdigkeit zurückgenommen werde, solle doch durch diese Maßnahme die Allgemeinheit geschützt werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 951/1993 idF vor der Novelle BGBl. II Nr. 337/2003 (im Folgenden: BO 1994), setzt die Ausstellung eines Taxilenkerausweises voraus, dass der Bewerber vertrauenswürdig ist. Die Vertrauenswürdigkeit ist anhand eines Beobachtungszeitraumes von mindestens fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises zu prüfen. Gemäß § 13 Abs. 1 BO 1994 ist der Ausweis von Amts wegen für einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zurückzunehmen, wenn eine der im § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Die BO 1994 enthält keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit. Unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs ist davon auszugehen, dass dem Begriff der Vertrauenswürdigkeit inhaltlich die Bedeutung von "Sich verlassen können" zukommt. Durch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten - wobei das Gesamtverhalten zu würdigen ist - auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes obliegt. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. Im Falle der Begehung einer Straftat oder einer Verwaltungsübertretung ist maßgeblich für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 das dem Urteil bzw. dem Bescheid, mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wurde, zu Grunde liegende Verhalten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2003, Zl. 2000/03/0228 und Zl. 2002/03/0112).
2. Auf dem Boden dieser Rechtslage kann die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurücknahme des Taxilenkerausweises nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Den Einwänden des Beschwerdeführers gegen das seiner genannten (unstrittig) rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung nach § 88 Abs. 1 StGB zugrunde liegende Fehlverhalten ist entgegenzuhalten, dass infolge der Rechtskraft dieses Fehlverhalten auch für die belangte Behörde bindend feststeht. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich aus dem besagten Urteil des Bezirksgerichtes Gänserndorf, dass der Beschwerdeführer trotz relevanten, jedoch von ihm nicht beachteten Gegenverkehrs ein Überholmanöver begonnen und damit die alleinige Ursache für die Kollisionen gesetzt hat, wodurch es zu den im Urteil beschriebenen Verletzungen gekommen ist. Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass der Lenker des überholten Fahrzeugs während des Überholvorganges seine Fahrgeschwindigkeit beschleunigt habe, entfernt er sich von dem der verwaltungsgerichtlichen Prüfung zu Grunde zulegenden von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt.
Auf dem Boden des genannten (ebenfalls unstrittig rechtskräftigen) Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien konnte die belangte Behörde ferner davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die ihm in diesem Bescheid zur Last gelegte Übertretung des § 18 Abs. 1 StVO - in der im angefochtenen Bescheid beschriebenen Weise - begangen hat. Von daher erweist sich sein Einwand als nicht zielführend, der Lenker des vor seinem Fahrzeug fahrenden Fahrzeuges habe ein waghalsiges Fahrmanöver (das letztlich zum Abbremsen seines Fahrzeuges geführt habe) ausgeführt und danach "Fahrerflucht" begangen.
Mit dem ihm zur Last liegenden (unstrittigen) Fehlverhalten - namentlich dem beschriebenen Überholmanöver - hat der Beschwerdeführer eine Gleichgültigkeit bezüglich der im Straßenverkehr vom Lenker eines Kraftfahrzeuges verlangten Aufmerksamkeit und Sorgfalt - somit letztlich auch gegenüber der körperlichen Unversehrtheit anderer Straßenbenützer - und damit ein Charakterbild gezeigt, das ohne Rechtsirrtum auf seine Vertrauensunwürdigkeit als Taxilenker schließen ließ (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. März 1999, Zl. 97/03/0303).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sein Fehlverhalten mit seinem Privatfahrzeug gesetzt, ist mit der hg. Rechtsprechung zu entgegnen, dass es angesichts des Schutzzwecks der BO 1994 unbeachtlich ist, ob das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Taxilenker erfolgte oder nicht (vgl. wiederum das zitierte Erkenntnis vom 17. März 1999).
Ferner versagt der Hinweis, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers schon länger zurückliege. Zum einen liegen die von der Behörde zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers herangezogenen Taten vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage noch nicht so lange zurück, dass sie nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, zum anderen ist auch (bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids) angesichts des Gewichts des Fehlverhaltens noch kein als erheblich anzusehender längerer Zeitraum gegeben, der im Hinblick auf ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers bereits die Annahme gerechtfertigt hätte, der Beschwerdeführer habe seine Vertrauenswürdigkeit wieder erlangt.
Dem Vorbringen, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass ein Taxilenker durch seine häufige Teilnahme am Straßenverkehr gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern vermehrt in Gefahrensituationen gerate, ist (worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist) entgegenzuhalten, dass dies nicht - wie die Beschwerde offenbar meint - eine Verringerung, sondern vielmehr eine Erhöhung der an die Sorgfalt eines Taxilenkers bei der Beachtung der einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Normen zur Abwehr solcher Gefahren zu stellenden Anforderungen verlangt. Auch gerade die "nicht einfachen Anforderungen", die der Beschwerdeführer an sich im Rahmen seiner Berufsausübung bedingt durch Konkurrenzdruck, zunehmendes Verkehrsaufkommen sowie Nachtarbeit als gegeben erachtet, verdeutlichen diese an einen Taxilenker zu richtenden besonderen Sorgfaltsanforderungen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid eine "überzogene Schlussfolgerung" aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers gezogen hätte.
Dass andere "Vorverurteilungen" des Beschwerdeführers wegen Schnellfahrens bzw. wegen Missachtung von Gebots- und Verbotszeichen (etwa betreffend Halte- und Parkvorschriften) sowie wegen Missachtung von Berufspflichten nicht vorhanden seien, vermag an der vorstehenden Beurteilung nichts zu ändern.
Gegen die Angemessenheit der ausgesprochenen Dauer der Zurücknahme des Taxilenkerausweises bestehen im Hinblick auf die dargestellten Tathandlungen und das dadurch vom Beschwerdeführer gezeigte mangelhafte Charakterbild keine Bedenken.
Der Einwand des Beschwerdeführers, sein Recht auf Parteiengehör sei verletzt, weil ihm vor Erlassung des erstbehördlichen Bescheids die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht eingeräumt worden wäre und er im Fall einer solchen Möglichkeit rechtzeitig hätte richtig stellen können, dass er den Tatbestand des § 25 Abs. 1 BO 1994 nicht gesetzt habe, geht schließlich schon deswegen fehl, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (vgl. oben I.1.) ohnehin zum Ergebnis kam, dass dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 25 Abs. 1 leg. cit. nicht zur Last liege. Im Übrigen steht dem Einwand auch entgegen, dass eine allfällige im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die im Berufungsverfahren mittels der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme zu den im erstinstanzlichen Bescheid näher bezeichneten Verwaltungsübertretungen saniert wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2003, Zl. 2000/03/0358).
3. Mit seinem Hinweis, dass ihm (entgegen dem angefochtenen Bescheid) nicht am 14. März 2001, sondern erst am 22. März 2001 der Taxilenkerausweis wieder ausgefolgt worden sei, vermag der Beschwerdeführer keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit geltend zu machen.
4. Insoweit der Beschwerdeführer schließlich rügt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die mit dem erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bestätigt habe, genügt es auf die hg. Judikatur zu verweisen (vgl. das schon genannte Erkenntnis vom 25. Juni 2003, Zl. 2000/03/0228), nach der die Voraussetzungen für die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG im Falle der Zurücknahme des Taxilenkerausweises mangels Vertrauenswürdigkeit gegeben sind.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 31. Jänner 2005
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030123.X00Im RIS seit
25.02.2005